Semenya ändert Sportschiedsrecht nicht
Das Bundesgericht bestätigt die äusserst beschränkte Kontrolle internationaler Sportschiedssprüche: BGer vom 19.08.2026, 4A_292/2025 (zur Publikation vorgesehen) weist die Beschwerde eines wegen Dopings sanktionierten Radfahrers ab. Zentral ist die Einordnung von Semenya gegen Schweiz. Das EGMR-Urteil erweitert weder die abschliessenden Beschwerdegründe von Art. 190 Abs. 2 IPRG noch senkt es die qualifizierten Begründungsanforderungen. EMRK-Garantien […]