BGer: Vermutungen zum Inhalt privater Einschreiben begrenzt
Der Beschwerdeführer behauptete, in einem eingeschriebenen Couvert seien drei Kündigungsanfechtungen an die Schlichtungsstelle gelangt; die Schlichtungsstelle hielt dagegen, es habe nur ein Gesuch enthalten. Das Kantonsgericht verneinte eine Rechtsverweigerung, weil der Absender den Inhalt nicht beweisen konnte. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Das Bundesgericht stellt klar (vgl. BGer vom 11.06.2026, 4A_181/2026 (zur Publikation […]