Wellnessräume zählen zur Hauptnutzfläche nach ZWG
Beim Abbruch und Wiederaufbau eines altrechtlichen Chalets dürfen Wellness- und Freizeiträume nicht als unbeschränkt erweiterbare Nebennutzflächen behandelt werden. Das Bundesgericht bestätigt, dass ein Spa mit Schwimmbad und Jacuzzi, Sauna, Fitnessraum, Umkleide- und Duschbereich sowie ein Spielzimmer zur Hauptnutzfläche (HNF) nach Art. 11 Abs. 2 ZWG gehören können. Massgeblich sind die SIA-Normen 416:2003 und […]